Liebe Eltern, liebe Schüler und Schülerinnen

angesichts der zunehmenden Belastungen, welche für Arztpraxen sowie Eltern und Schüler durch das Ausstellen von Attesten aufgrund von krankheitsbedingten Fehltagen in der Schule auftreten, haben sich der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte und die örtlichen Schulen des Kreises Recklinghausen abgesprochen, in welchen Fällen weiterhin Schulbescheinigungen bzw. Atteste in der Arztpraxis ausgestellt werden.
Grundlage für dieses Vorgehen ist das Schulgesetz NRW (§43 Absatz 2).

Ihre Kinder- und Jugendarztpraxis stellt in begründeten Fällen
Bescheinigungen und Atteste zur Vorlage in der Schule wie folgt aus:

1) Beim Versäumnis einer Klausur in der Oberstufe und in den zentralen Prüfungen der 10. Klassen.

2) Darüber hinaus fordern Schulen nur in begründeten Ausnahmefällen ärztliche Atteste ein, beispielsweise bei begründeten Zweifeln daran, dass der Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird. In diesem Fall erhält der Schüler bzw. die Schülerin ein entsprechendes
Schreiben der Schule, welches über die individuelle Attestpflicht informiert. Dieses ist bei Vorstellung in der Praxis vorzuzeigen.

Außerhalb dieser begründeten Fälle (z.B. bei krankheitsbedingten Fehlzeiten länger als 3 Tage, vor dem Wochenende, bei Brückentagen oder vor den Ferien) stellen die Praxen keine Bescheinigungen oder Atteste aus.

Ihr Praxisteam